31.12.2011: Anlegern droht Verjährung in Milliardenhöhe
von
BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
25.01.2011 - 12:03 Uhr - Finanzen & Recht
(prcenter.de) Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf: „Ohne rechtzeitige Maßnahmen verfallen auch erfolgversprechende Schadensersatzansprüche!“
Für viele Geschädigte tickt die Zeitbombe: Zum 31.12.2011 drohen Schadensersatzansprüche aus Sachverhalten von 2001 und früher zu verjähren, selbst wenn die Betroffenen nicht um die zahlreichen Möglichkeiten wissen, die sie haben, erfolgversprechend Schadensersatzansprüche insbesondere gegen beratende Kreditinstitute geltend zu machen. Mit Wirkung zum 01.01.2001 hat der Gesetzgeber durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften die Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche, wie sie unsere Mandanten typischerweise haben, drastisch verkürzt.
Rechtsanwalt Graf rät: „Wer bisher noch zögerte, etwas zu unternehmen, sollte, wenn er zu den zahlreichen Geschädigten gehört, die auf Empfehlung von Banken, Sparkassen, ihnen nahestehenden Beratungsunternehmen oder freien Beratern Anlagen gezeichnet haben, Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen.“
Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Dies gilt seit einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2001 u. a. auch für typische Schadensersatzansprüche potentieller Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die zuvor teilweise erst nach 30 Jahren verjährten.
Deshalb besteht die Gefahr, dass selbst erfolgversprechende Schadensersatzansprüche, die auf Ereignisse der Jahre 2001 und früher zurückgehen und nicht schon aus anderen Gründen (Stichwort "Kenntniserlangung") verjährt sind, nach dem 31.12.2011 wegen absoluter Verjährung endgültig nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet wurden.
Die Rechtslage ist kompliziert und die Beurteilung vom konkreten Verlauf des jeweiligen Falles abhängig. Es ist auch und gerade in diesen "Altfällen" dringend zu empfehlen, sich frühzeitig im Jahre 2011 fachkundig beraten zu lassen. Zum Jahresende wird der Ansturm insbesondere auf spezialisierte Rechtsanwälte extrem sein, so dass "Spätentschlossene" nicht sicher sein können, dass ihnen noch geholfen werden kann.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=385a39b0584b93c500f8f4587ff13fb0
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Angaben zum Autor
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.
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