ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, Status quo, Empfehlungen für Anleger und Anlagevermittler
von
Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube, Markdorf, Bielefeld
13.02.2010 - 10:05 Uhr - Finanzen & Recht
(prcenter.de) I. Ausgangssituation
Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG teilte - nach entsprechenden Rundschreiben bzw. einen schrifltichen Beschlussverfahren im Sommer 2009 - zum Jahresende 2009 zunächst die Ergebnisse zum Beschlussverfahren mit, denen zufolge mit klarer Mehrheit der Jahresabschluss 2008 genehmigt sowie die Liquidation der „zwischen der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG sowie diversen atypisch stille Gesellschaftern bestehende mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft sowie – vorsorglich – eine eventuelle zwischen der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und dem Unterzeichner bestehende atypisch stille Gesellschaft“ beschlossen wurde. Andererseits wurde ausgeführt, dass die Anleger, die ihre Einlage in Raten zahlen („Sprinter“) in Zukunft weiter zu leisten hätten. Schließlich wies die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG auf Rechtsanwälte auf Mandantenfang gemäß einem TV-Beitrag hin und warnte vor den entstehenden Kosten. Ende Januar 2010 wurden die Anleger erneut angeschrieben und darüber informiert, dass sie nun als Schuldner der Gesellschaft erhaltene und ausstehende Zahlungen im Rahmen der Liquidation zu leisten hätten.
Den Anlegern wurde nun von der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG eine Frist gesetzt und es geschah das Übliche: Es wurden Internetforen gegründet, in denen sich die Betroffenen über ihr Wissen und ihre Ängste austauschen und in welchen sich Rechtsanwälte unmittelbar oder mittelbar äußern und auf Mandate hoffen; es erfolgen Anlageranschreiben von Vereinen, hinter welchen nicht immer nur selbstlose Initiatoren stecken; Rechtsanwälte schreiben direkt Anleger an und fragen nach Rechtsschutzversicherungen, Anleger wenden sich an Vermittler, welche einerseis informationell überfordert sind und sich nun reihenweise rechtsanwaltlich geltend gemachten Ansprüchen gegenüber sehen.
II. Rechtliche Besonderheiten
Die Schreiben der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG erscheinen mehrfacher Hinsicht bedenklich.
Zum einen offenbart die zitierte Beschlussformulierung Lücken im Verständnis des Rechts der (atypisch) stillen Gesellschaft. Es gibt keine übergeordnete atypisch stille Gesellschaft, die wiederum aus den einzelnen atypisch stillen Gesellschaften der einzelnen Anleger mit der KG besteht. Vielmehr beteiligt sich jeder einzelne Anleger für sich (atypisch) still an der KG gem. §§ 230 ff. HGB.
Zum anderen erscheint fraglich, warum Anleger weiterleisten sollen, obwohl die Liquidation der jeweiligen atypisch stillen Gesellschaft beschlossen worden ist und damit der Zweck der Anlage entfällt.
Es steht auch nicht per se fest, dass erhaltene (als Gewinnausschüttung qualifizierte oder unqualifizierte) Ausschüttungen von der Gesellschaft zurück gefordert werden können. Dies ist erst einmal nur Wunschdenken der ALAG GmbH & Co. KG. Rechtlich verbirgt sich dahinter wohl eine Anspielung entweder auf die vertragliche Verpflichtung oder auf § 236 Abs. 2 HGB oder aber auf § 134 InsO – so ganz klar wird dies nicht.
Allerdings entfällt die vertragliche Verpflichtung zum monatlichen Weiterleisten, wenn die jeweilige atypisch stille Gesellschaft beendet ist. Oder aber es besteht ein Sonderkündigungsrecht bzw. wird die jeweilige atypischstille Gesellschaft spätestens bei INsolvenz zwingend aufgelöst.
Ferner ist in § 236 Abs. 2 HGB ist geregelt, dass der (atypisch) stille Gesellschafter „rückständige Einlagen“ in die Insolvenzmasse einzuzahlen hat. Von dieser Vorschrift werden also nur solche Zahlungen oder Ausschüttungen erfasst, die rechtlich als eine Rückzahlung der Einlage zu werten sind bzw. schon einmal fällig waren bzw. solche Zahlungen, die noch fällig werden. Diesbezüglich könnte sich die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG auf den Standpunkt stellen, dass bei den Ratenzahlern die künftigen Raten auch bei der beschlossenen Liquidation noch fällig werden bzw. (weiter) zu leisten sind bzw. solche Ausschüttungen zurück gezahlt werden müssten, welche die Anleger zwischenzeitlich erhalten haben (und rechtlich als Einlagenrückzahlungen zu qualifizieren sind). Das ist allerdings fraglich.
Schließlich könnten die jeweiligen Ausschüttungen unentgeltliche Leistungen i.S.v. § 134 InsO darstellen. Selbst Scheingewinne fallen im Gesamtgläubigerinteresse hierunter. Allerdings wäre hierbei zu Bedenken, dass wirkliche Gewinnausschüttungen nicht unentgeltlich erfolgen, sondern auf Grund des gesellschafterlichen Engagements, mithin der vertraglichen Leistung bzw. erfolgten Zahlungen der Anleger.
III. Empfehlungen an die Anleger
Die Anleger sollten genauer prüfen lassen, ob sie dem Anliegen der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG anhand folgender Argumente entgegen treten wollen:
1. Der Liquidationsbeschluss ist so ungeschickt formuliert, dass man nicht weiß, ob nun jeweils die einzelne atypisch stille Gesellschaft liquidiert werden sollte oder alle oder ob damit gar die Liquidation der KG beschlossen werden sollte. In jedem Fall allerdings würde dies für den einzelnen Anleger bedeuten, dass sein Beteiligungsvertrag beendet ist und damit auch die vertragliche Verpflichtung zum Leisten der Einlage ex nunc entfällt.
2. Ein vorsorglicher Sonderkündigungsgrund zum Beenden des jeweiligen Beteiligungsvertrages könnte zusätzlich darin bestehen, dass der Zweck einer jeden einzelnen stillen Gesellschaft entfällt (Kapitalanlage). Schließlich soll „die“ (welche?) atypisch stille Gesellschaft nicht mehr betrieben, sondern liquidiert werden. Wahrscheinlich meinen die Betreiber des Fonds damit, dass das Anlagegeschäft bzw. die KG nicht mehr betrieben werden soll.
3. Was eine eventuelle Verpflichtung aus § 236 Abs. 2 HGB anbelangt, so müsste für jeden einzelnen Anleger im Hinblick auf etwaige zwischenzeitliche Ausschüttungen erst einmal fest stehen, um was es sich rechtlich dabei handelt. Sind es etwa Gewinnausschüttungen, so wäre nicht klar, warum sie eine Rückzahlung der Einlage bedeuten und von § 236 Abs. 2 HGB erfasst werde sollten. Was zukünftige Ratenzahlungen anbelangt, so wäre einerseits das unter Ziff. 2 genannte Sonderkündigungsrecht zu beachten sowie der Umstand, dass mit der Liquidation die jeweiligen stillen Gesellschaften aufgelöst wären. Damit entfielen die künftigen Raten. Und künftig entfallene Raten können wohl kaum „rückständig“ sein bzw. werden im Sinne von § 236 Abs. 2 HGB. Des Weiteren wäre zu bedenken, dass § 236 HGB erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt und dies bislang wohl noch nicht vorliegt. Die wie auch immer gemeinte Liquidation ist jedenfalls kein förmlich eröffnetes Insolvenzverfahren.
4. Die Anleger sollten dringend überprüfen, ob sie über das Risiko des Nachleistens bzw. darüber aufgeklärt worden sind, was die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG nunmehr verlangt. Hierzu gehört auch der Umstand, dass die KG oder jeweilige stille Gesellschaft (genau weiß dies hoffentlich der Betreiber oder Liquidator) mir nichts, dir nichts aufgelöst werden könnte mittels eines wenig transparenten Abstimmungsverfahrens. Möglicherweise erwächst hieraus ebenfalls ein Sonderkündigungsgrund.
5. Die Sonderkündigung kann verbunden werden – soweit eine mangelhafte Aufklärung bei Abschluss der Beteiligungsverträge vor allem im Hinblick auf § 236 Abs. 2 HGB, aber auch im Hinblick auf andere mögliche Mängel vorläge – mit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs. Dieser kann mit einer möglichen Liquidationsforderung aufgerechnet werden.
6. Der Anleger sollte eine nachprüfbare Auseinandersetzungsbilanz verlangen für den Fall, dass die Betreiber des Fonds mit der Liquidation die jeweilige atypisch stille Gesellschaft meinten bzw. ein Sonderkündigungsrecht besteht. Der Anleger sollte auch prüfen lassen, wie weit hier seine Kontrollrechte reichen und ob nachvollziehbar ist, wie sein Geld tatsächlich verwendet wurde. Dies ist wichtig für die eventuelle Frage der Unentgeltlichkeit i.S.v. § 134 InsO.
IV. Empfehlungen an die Vermittler
Die Vermittler sehen sich nun teils fragenden, teils wütenden Anlegern oder Rechtsanwälten gegenüber. Da die Vermittler für die finanzielle Misere der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG aber nichts können, sind sie nicht ohne Weiteres in der Haftung. Dies wiederum führt in aller Regel dazu, dass sie von Rechtsanwälten unter Vorhalt einer behaupteten Falschberatung dazu veranlasst werden, den Schaden auszugleichen. Hierbei sind manche Rechtsanwälte phantasievoll, wobei das gros sich in den üblichen Vorwürfen ergeht. Die Vermittler sollten prüfen lassen:
1. Waren sie Vermittler oder Berater? Oftmals werden ihnen Haftungsumstände vorgehalten, die zwar zur Beraterrechtsprechung, nicht aber ohne Weiteres zur Vermittlerhaftung gehören (derzeit z.B. Kick back und Vorsatzfiktion).
2. Sind sie im Besitz von Dokumentation der Aufklärung, Übergabe des Prospektes, sonstige Protokolle? Diese sind wichtig und stellen durchaus verwertbare Urkunden dar, auch wenn bestimmte Verbraucherschützeranwälte das Gegenteil behaupten.
3. Ist der behauptete Falschberatungsanspruch verjährt? Die obergerichtlichen Rechtsprechung stellt hierzu nahezu durchgehend - anders als früher - auf grob fahrlässige Unkenntnis ab anhand der Dokumentation.
4. Ist der Prospekt in den Risikobelehrungen hinreichend? Dies sollte von fachkundigen Rechtsanwälten geprüft werden.
5. Ist ein Schulterschluss mit den Anlegern möglich und angeraten? Möglicherweise trifft das Argument des Anlegers, über die - leicht quere - Auffassung der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG nicht aufgeklärt worden zu sein, zu und der Anleger kann wenigstens die Geltendmachung von weiterer Inanspruchnahme verhindern.
6. Sind die Vorhalte, mit welchen sie zum Ausgleich eines Schadens gehalten werden, standardisierte und unsubstantiierte Behauptungen sogenannter "Verbraucherschützeranwälte" auf Mandantenfang oder ist etwas dran an den Vorhalten?
V. Keine Augenwischerei
Vornehmlich die Anleger, aber auch die Berater/Vermittler sollten die Marktüblichkeit in diesem begehrten Segment der Rechtsstreitigkeiten bedenken.
Einerseits gibt es einige Negativbeispiele sogenannter „Verbraucherschützeranwälte“, die nicht nur im (vermeintlichen) Dienste des Anlegerschutzes stehen, sondern die mit vorgeschobenen Vereinen oder Interessengemeinschaften - sogar Internetforen - und sogar mit bezahlten Vermittlern auf Mandantenfang gehen und mittels Handelsregisterauszügen Anleger anschreiben, leichte Panik und Hoffnung schüren und gleichzeitig nach einer etwaigen Rechtschutzversicherung fragen.
Anderseits gibt es auch auf der (vermeintlichen) anderen Seite bedenkliche Verhaltensweisen, mithin Anwälte, die sich zunächst Vermittler zugetan machen und über diese nun an die Anleger heran kommen möchten und dabei die Interessen der letzteren aufgrund der Vielzahl höher bewerten als die Interessen ersterer. Hier sollten sich die Vermittler gut überlegen, ob sie sachgerecht vertreten werden.
Man kann also nicht unbedingt sagen, dass Rechtsanwälte von der einen oder anderen Seite per se besser oder schlechter sind. Man kann aber durchaus sagen, dass für Anleger und Vermittler nicht Meinungsmache - egal von wem, ob Anwälte, Vermittler, Internetforen, Presse, Vereine - entscheidend sein sollte, sondern Wirtschaftlichkeit und kompetente Beratung.
Unter dieser Prämisse muss vornehmlich den Anlagern, die zu Klagen gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & CO. KG von wem auch immer bewogen werden, klar sein, dass sie ihre Anwälte auch bezahlen müssen. Zwar hat man als Gewinner in einem Prozess einen Erstattungsanspruch gegen den unterliegenden Gegner. Nur was bringt dieser Anspruch, wenn der Gegner insolvent ist? Dann bleibt der Anleger und Mandant auf den Anwalts- und Gerichtskosten hängen und hat einen vorerst nicht realisierbaren Titel.
Allerdings müsste im vorliegenden Fall die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, wenn sie, ihr Liquidator oder ein etwaiger Insolvenzverwalter die angeblichen Ansprüche gegenüber den Anlegern geltend machen will, spätestens nach den Widersprüchen von Anlegern gegen etwaige Mahnbescheide hunderte, wenn nicht tausende Gerichtsverfahren anstrengen, was entsprechend viele Gerichtskostenvorschüsse erforderlich macht sowie etwaige Vorschüsse an Rechtsanwälte. Kann die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG das, wo sie doch angeblich insolvent ist?
Und wenn sie es tatsächlich kann, was hindert den Anleger dann daran, seine Einwendungen in einem Prozess zu bringen, den nicht er, sondern der Gegner angestrengt – und hinsichtlich der Gerichtkosten vorauslagt – hat? Das spart auf jeden Fall die Mehrkosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sofort zur Klage rät. Die Anleger können stattdessen einen Rechtsanwalt erst einmal nur außergerichtlich beauftragen (ggfls. mit vorher schriftlich zu treffender Gebührenvereinbarung und Auftragsbeschreibung), oder aber der Anleger kümmert sich um seine Interessen zunächst selbst und verfasst eigene entsprechende Schreiben.
Für die Vermittler wiederum gilt, dass sie ohnehin eher auf der Passivseite stehen bzw. in Anspruch genommen werden. Initialkosten in einem Klageverfahren fallen in aller Regel also nicht an. Hier beschränkt sich die Aufmerksamkeit zunächst auf die Überprüfung, mit welchem Gegner man es anwaltlich zu tun hat, wie substanziell die Vorwürfe tatsächlich sind, vor welchem Gericht die Vorwürfe geltend gemacht werden und wie die bestmögliche rechtliche Strategie dagegen aussieht.
Angaben zum Autor
Rechtsanwalt Daniel Blazek
Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube
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www.rae-bemt.de, E-Mail: info@rae-bemt.de
Die Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Trube sind vornehmlich auf den Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Gesellschaftsrechts, des Vermittlerrechts und des Wirtschaftsstrafrechts bundesweit tätig. Jeder der Sozien verfügt über die Erfahrung aus mehreren Hundert Verfahren für diverse Kapitalanlageunternehmen und Vertriebe. Die Sozietät hat zwei Standorte: Markdorf und Bielefeld.
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