Achtung Rechtsschutzversicherte: Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage verurteilt.
von
BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
19.10.2011 - 15:54 Uhr - Finanzen & Recht
(prcenter.de) Ein dieser Tage ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts München könnte für viele Rechts-schutzversicherte von äußerster Wichtigkeit sein. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung durch Investitionen in Anleihen, Aktien, Zertifikaten, Anteilen an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftigen Verlust erlitten haben und auf der Suche nach ihrem Recht von ihren Rechtsschutzversicherungen im Stich gelassen werden.
Eine Rechtsschutzversicherung der ERGO-Gruppe ist dazu verurteilt worden, einer Versicherten Rechtsschutz zu gewähren. Die Versicherung hatte unter Hinweis auf das Kleingedruckte sich geweigert, eine Deckungszusage zu erteilen, da die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", ausgeschlossen sein soll.
Die Richter das Oberlandesgerichts München haben interessanterweise diese Klausel als "unklar und missverständlich" betrachtet, denn es sei für den Kunden nicht ersichtlich, welche Geldanlagen ein Effektengeschäft seien. Selbst in der juristischen Literatur wird dies nicht einheitlich beantwortet, weshalb die Versicherung vorliegend den Prozessschutz nicht verweigern durfte. Andere Rechtsschutzversicherungen sind nun auch ins Visier geraten und die diesbezüglichen Verfahren sind noch nicht entschieden. Damit besteht die berechtigte Hoffnung, dass Geschädigte die Chance erhalten, ihr Recht auf Deckung durch ihren Rechtschutzversicherer zu bekommen, so die BSZ Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier. Erfahrungsgemäß lehnen Rechtsschutzversicherer Anfragen von Betroffenen zunächst ab. Auf anwaltliche Nachfrage wird dann häufig doch Deckung erteilt.
Natürlich sind noch andere Fragen in diesem Zusammenhang zu klären, so u.a. die Verjährung. In jedem Fall sollten Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nicht länger zögern, sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Zu beachten ist dabei, so Rechtsanwalt Seelig, dass alle sogenannten Altfälle, in denen Anlagen vor dem 01.01.2002 vermittelt wurden, spätestens zum 31.12.2011 zu verjähren drohen. Unverzüglicher Handlungsbedarf ist daher gegeben.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Verjährung" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.
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