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EuGH stärkt Rechte von geschädigten Anlegern nur teilweise

von RSS-Feed Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
22.04.2010 - 9:00 Uhr - Finanzen & Recht

(prcenter.de) Der EuGH hat am 15.04.2010 auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 05.05.2008 eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen, welche die Rechte von geschädigten Kapitalanlegern stärkt, die sich an Kapitalanlagegesellschaften beteiligt haben. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember. Der EuGH entschied, dass den Anlegern grundsätzlich eine Möglichkeit zum Widerruf zusteht, wenn sie sich als Verbraucher aufgrund eines Haustürgeschäfts an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beteiligen und der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern das Anlegen von Kapital im Mittelpunkt steht.

Damit bestätigte der EuGH nicht die düstere Gegenposition, die bei Beteiligungserwerben jegliches Widerrufsrecht für Anleger abschneiden wollte. Diese Position vertrat auch die Generalanwältin Trstenjak. Sie wertete den Fonds-Beitritt zwar als Verbrauchergeschäft, dennoch sei die Richtline nicht anwendbar, da auch die anderen Gesellschafter Verbraucher seien und es somit an einem "unternehmerisches Gegenüber" fehle, demgegenüber der Widerruf erklärt werden könne.

Darüber hinaus entschied der EuGH zugleich über eine weitere wichtige Frage. Gegenstand war die Problematik, ob es europarechtskonform ist, wenn dem Verbraucher im Falle des Widerrufs einer solchen Beteiligung lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zusteht, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet wird. Dementsprechend ist es möglich, dass der Anleger deutlich weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich sogar an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

Der EuGH stellte im Ergebnis fest, dass diese Rechtspraxis nicht der Richtlinie widerspricht. In der Entscheidung führt das Gericht aus:

"Insbesondere ermöglicht es eine solche Regel zum einen dem Verbraucher, der seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft widerruft, seine Anteile zurückzugeben und gleichzeitig einen Teil der Risiken zu übernehmen, die untrennbar mit jeder Kapitalanlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind. Zum anderen erlaubt sie es außerdem den Mitgesellschaftern und/oder Drittgläubigern, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht die finanziellen Folgen des Widerrufs dieses Beitritts tragen zu müssen, der im Übrigen infolge der Unterzeichnung eines Vertrags stattfand, an dem Letztere nicht beteiligt waren."

Somit konnte sich die Rechtsauffassung des OLG München, nach der die vom BGH entwickelte Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden soll, nicht durchsetzen.

Für Anleger bedeutet diese Entscheidung, dass der Widerruf von derartigen Gesellschaftsbeteiligungen innerhalb der Widerrufsfrist grundsätzlich möglich ist und bei fehlerhafter oder unterlassener Belehrung dies auch noch lange Zeit nach Abschluss der Beteiligung erfolgen kann. Allerdings laufen Anleger dann Gefahr, dass sie weniger als das von ihnen eingezahlte Kapital zurückerhalten bzw. sich sogar an den Verlusten der Gesellschaft beteiligen müssen.

Tintemann
Rechtsanwalt
20.04.2010

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich


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______________________

Angaben zum Autor
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Der Verfasser arbeitet für die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite http://www.dr-schulte.de

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