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Falsche Prospektaussagen und dilettantische Fondskonzepte in Lebensversicherungsfonds.

von RSS-Feed BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
13.10.2010 - 15:32 Uhr - Finanzen & Recht

(prcenter.de) Beraterhaftung und Prospektfehler bieten Anlegern Möglichkeit zu klagen.

Immer mehr Lebensversicherungsfonds werden von Liquiditätsengpässen geplagt. Besonders solche, die im US-Zweitmarkt investiert haben, stöhnen über hohe, nicht eingeplante Prämien für die Lebensversicherungspolicen, die sie im Portfolio haben. Bei diesen aktuellen Problemen wird deutlich, dass schon bei der Planung und Konzeption der Fonds handwerkliche Fehler gemacht worden sind. Die Initiatoren haben sich offensichtlich nicht ausreichend Gedanken darüber gemacht, welche Versicherungspolicen in welcher Anzahl und welcher Werthaltigkeit auf dem US-Markt zu finden sind und welche davon in den Fonds aufgenommen werden sollen. Dabei ist es für einen Fonds, der in Lebensversicherungen investieren will, unabdingbar, die unterschiedlichen Arten von Policen genauer zu betrachten.

Bei den Lebensversicherungen in den USA handelt es sich überwiegend um lebenslange Risikolebensversicherungen, deren Ablaufleistung nur bei Tod des Versicherten fällig wird. Eine Ausnahme hiervon bilden die "Whole Life"-Versicherungen, bei denen die Ablaufleistung außer bei Tod auf jeden Fall zum 100. Geburtstag des Versicherten fällig wird. Diese Versicherungspolicen sind für den Ankauf besonders interessant, weil bei ihnen genau bekannt ist, wann die Ablaufleistung spätestens ausgezahlt wird.

Die Prämien der US-Risikolebensversicherungen steigen mit zunehmendem Alter der Versicherten. Jüngere Versicherungsnehmer zahlen deshalb oftmals freiwillig mehr ein, als ihrem Altersrisiko entspricht und lassen diese "Reserven" mit den später höheren Beiträgen verrechnen. Die Liquiditätsengpässe der Fonds, die US-Lebensversicherungen im Portfolio haben, haben ihre Ursache zum einen in einer falschen Produktauswahl und zum anderen in den regelmäßig steigenden Versicherungsprämien. Dieses ist jedoch bekannt und führt bei steigender Lebenserwartung zu höheren Prämienzahlungen.

Ein weiterer, für die Anleger wichtiger Punkt ist die steuerliche Belastung des Fonds. Einige Fondsbetreiber behaupten, ihr Fonds sei keinerlei steuerlicher Belastung ausgesetzt, weil er nicht gewerblich tätig sei, sondern eine reine Vermögensverwaltung betreibe. Allerdings haben schon 2004 verschiedene Oberfinanzdirektionen die Ansicht vertreten, dass eine Fondstätigkeit dieser Art klar gewerblich geprägt sei und damit der Gewerbesteuer unterliegt. Das Fondsvermögen wird also durch die zu zahlende Gewerbesteuer gemindert.

Weiterhin führt die gewerbliche Tätigkeit des Fonds dazu, dass die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Kapitalvermögen erzielen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, während gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Auf Ausschüttungen des Fonds, die ohnehin schon durch die Gewerbesteuer gemindert werden, zahlt der Anleger dann auch noch höhere Steuern, wenn sein individueller Steuersatz über den 25% der Abgeltungsteuer liegt. Einem Anleger, der seine Einkünfte mit dem Höchststeuersatz versteuert, bleiben dann von einer Ausschüttung in Höhe von z.B. 10.000 Euro anstatt 7.500 Euro nur etwas mehr als 5.000 Euro übrig.

Anleger haben jedoch die Möglichkeit, die Berater und Prospektersteller zur Haftung heranzuziehen. Der Hinweis im Prospekt, der Fonds übe eine steuerfreie Vermögensverwaltung aus, stellt einen Prospektfehler dar, der zur Haftung des Prospekterstellers führt, der in den meisten Fällen der Fondsinitiator ist. Außerdem führt ein fehlender Hinweis des Anlageberaters, der dem Anleger den Fondsanteil verkauft hat, zur Beraterhaftung.

"Damit bietet sich die Möglichkeit zur Rückabwicklung und gegebenenfalls weiterem Schadensersatz", erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lebensversicherungsfonds" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Angaben zum Autor
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr.49
64807 Dieburg
Ansprechpartner Horst Roosen
Telefon: 06071-9816810
Telefax:06071-9816829
e-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut. Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular

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