Integro Capital: Betrugsprozess startet – Für Anleger kein Grund zum Abwarten.
von
BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
06.09.2010 - 15:37 Uhr - Finanzen & Recht
(prcenter.de) Nachdem die Staatsanwaltschaft Görlitz und das Landeskriminalamt Sachsen mit Unterstützung durch die Polizeidirektion Niederschlesien-Oberlausitz die Ermittlungen wegen zahlreicher Betrugsfälle gegen den 42 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen Oliver E. abgeschlossen haben, startete heute vor dem Landgericht Görlitz der Prozess gegen den mutmaßlichen Millionenbetrüger.
Als Inhaber der Fa. Integro Capital Partner Ltd. soll der Investmentbanker von London aus für seine Firma mindestens acht Millionen Euro eingeworben haben. Nachdem der gebürtige Berliner im Jahre 2008 von Interpol in Paris festgenommen und dann zwischenzeitlich an die Schweiz ausgeliefert wurde, kam er wegen laufender Betrugsermittlungen nach Deutschland in die U-Haft.
Für die mindestens 400 Anleger aus Sachsen und Umgebung von besonderem Interesse für eine Schadenswiedergutmachung ist, dass seitens der Ermittlungsbehörden bislang 750.000 Euro sichergestellt wurden. Allerdings wird solch sichergestelltes Geld nicht automatisch jedem Geschädigten anteilig erstattet, wie etwa bei einem Insolvenzverfahren.
BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher hierzu: Anleger, die ihren Schaden im Wege der Rückgewinnungshilfe regressieren wollen, dürfen sich nicht zurücklehnen und abwarten. Die Auskehr läuft im Zwangsvollstreckungsverfahren, was bedeutet, dass hier Titelgläubiger vorrangig befriedigt werden.
Die Ermittlungsbehörden stellen das noch vorhandene Kapital nur sicher, um die Rückerlangung muss sich jeder Anleger daher selbst bemühen. Erschwerend kommt hinzu, dass hier das Prioritätsprinzip gilt, nach dem Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
Über die Möglichkeiten zur raschen Titelerlangen und weiteren Anspruchsmöglichkeiten werden Mitglieder der BSZ Interessengemeinschaft Integro Capital rasch und kompetent informiert.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.
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