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Ist „kick-back“-Rechtssprechung des BGH für alle Anlageberater anwendbar?

von RSS-Feed Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
03.09.2009 - 13:39 Uhr - Wirtschaft, Handel & Industrie

(prcenter.de) Der Beschluss des BGH vom Februar 2009 war eindeutig. Hierin hat der BGH die Verpflichtung der Kreditinstitute ausgesprochen, Ausgabeaufschläge, sogenannte „kick-backs“, im Beratungsgespräch offenzulegen, könne ansonsten der Kunde keine sachgerechte Entscheidung treffen, inwieweit die ihm angediente Geldanlage als für ihn tatsächlich anlagegerecht empfohlen wird oder ob die Bank hierdurch nur Provisionen gerieren will.

Seitdem war in der Rechtssprechung bzw. in der Literatur ein Streit entstanden, inwieweit diese kick-back-Rechtssprechung auch auf private Anlageberater anwendbar ist.

„Bisher gingen die meisten Gerichte davon aus, die mit BGH-Beschluss 2009 verlangte Aufklärungsverpflichtung um rückvergütete Provisionen seien ausschließlich auf Banken und deren Kunden anwendbar“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Dem hat sich nunmehr das Landgericht Hamburg in einem laufenden Rechtsstreit gegen die AWD entgegengestellt. Per sogenannten „Hinweisbeschluss“ ließ es die Prozessparteien darauf hinweisen, dass der BGH seine Entscheidung nicht auf Banken begrenzt habe.

Verurteilt das Landgericht Hamburg tatsächlich die dort beklagte Anlageberatungsfirma wegen fehlender Aufklärung des Anlegers zu den tatsächlich erhaltenen Provisionen, dann könnte dieses Urteil sintflutartige Auswirkungen auf alle Anlageberater inklusive der großen Vertriebsgesellschaften haben. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg wird auf Klägerseite von der Münchner Kanzlei Leipolt & Kollegen geführt.

„Folge einer fehlerhaften Aufklärung ist grundsätzlich die Verpflichtung des handelnden Anlageberaters seinen Kunden so zu stellen, als habe er die Beteiligung nicht erworben. Im Endeffekt bedeutet dies Rückzahlung der geleisteten Einlage, vermindert durch mögliche Ausschüttungen und Steuerersparnis“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

Interessierten Anlegern, deren Ansprüche in diesem Jahr verjähren könnten, wird der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. gerne weitere Informationen zuteil werden lassen.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!

Angaben zum Autor
Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
Kainzenweg 1
94036 Passau
Tel: 0851-9884011
Fax: 0851-9884029
E-Mail: info@schutzverein.org
www.schutzverein.org

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben. Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.

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