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Landgericht Verden verurteilt Deutsche Postbank AG zur Löschung eines SCHUFA-Eintrags

von RSS-Feed Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
04.01.2011 - 10:21 Uhr - Finanzen & Recht

(prcenter.de) Die Rechtsanwälte haben am 13.12.2010 einen Erfolg vor dem Landgericht Verden gegen die Deutsche Postbank AG erstritten. Das Landgericht Verden verurteilte die Postbank zum Geschäftszeichen 4 O 342/10 zur Löschung eines SCHUFA-Eintrages, den die Postbank der SCHUFA Holding AG gemeldet hatte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Postbank nicht hinreichend vorgetragen habe, dass sie eine umfassende Interessenabwägung gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 3 BDSG (alte Fassung) vorgenommen habe. Die Postbank habe lediglich vorgetragen, sich vor Beendigung der Geschäftsbeziehungen um eine Lösung mit dem Kläger bemüht zu haben. Der Kläger sei auch aufgefordert worden, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und dem Kläger seien verlängerte Zahlungsziele eingeräumt worden. Darüber hinaus habe die Postbank aber nichts dazu vorgetragen, ob vor der Meldung an die SCHUFA eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügende Interessenabwägung stattgefunden habe. Es sei vor allem nicht vorgetragen worden, welcher Mitarbeiter der Beklagten eine Prüfung der Meldung vorgenommen habe. Aus diesem Grund ging das Gericht davon aus, dass die Abwicklung der SCHUFA-Mitteilung weitgehend in einem automatisierten Verfahren erfolgt sei.

Darüber hinaus konnte das Gericht auch nicht feststellen, weshalb die Interessen der Beklagten oder der Kreditwirtschaft an der streitigen Mitteilung die Interessen des Klägers überwiegen sollten. Auch bewertete das Gericht die angemeldete Restforderung in Höhe von 635,00 € als sehr gering. Das Verhalten des Klägers dürfe durch die Postbank daher nicht zwangsläufig als Ausdruck seiner Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit gedeutet werden, urteilte das Gericht.

Neben dem Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen SCHUFA-Mitteilung wurde auch ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Meldungen von Negativmerkmalen an die SCHUFA Holding AG oder andere Auskunfteien als gegeben erachtet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Tintemann
Rechtsanwalt
28.12.2010


Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich


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Angaben zum Autor
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Der Verfasser ist einer der Anwälte der Kanzlei Dr. Thomas Schulte, die seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig ist und bundesweit die Interessen einzelner Anleger vertritt. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite http://www.dr-schulte.de

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