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Neue Auslegungsregeln des Obersten Volksgerichts Chinas für Auslandsinvestoren im Gesellschaftsrecht bei Veräußerung bzw. Pfändung von Geschäftsanteilen.

von RSS-Feed German Global Trade Forum Berlin
08.10.2010 - 17:14 Uhr - Wirtschaft, Handel & Industrie

(prcenter.de) Die „Bestimmungen über einige Fragen zum Urteil über Rechtsstreitigkeiten bei Unternehmen mit ausländischer Investition („FIE“) (关于审理外商投资企业纠纷案件若干问题的规定 (一))” Auslegung durch das Oberste Volksgericht, Auslegung [2010] Nr.9 (法释 [2010] 第9号) sind am 16.08.2010 in Kraft getreten.
Dem Presssprecher des Obersten Volksgerichts, CUN Jungong, zufolge, sind in den letzten Jahren die Streitigkeiten bei Auslandsinvestitionen bezogen auf die Gesellschaft und das Gesellschaftsrecht erheblich angestiegen. Sie machen derzeit rd., 20% aller Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug vor den staatlichen Zivilgerichten aus. Besonders streitbefangen sind Fragen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen, Stille Gesellschaftsrechtsverhältnisse, Fusionen und Liquidationen.
Mit der neuen Auslegungsregelung wird das relevante Recht der Veräußerung bzw. Pfändung von Geschäftsanteilen klarer geregelt.
Da das Recht der Auslandsinvestoren bezügliche Gesellschaftsrechtssystem (drei Gesetze mit jeweilige Verordnung) viele besondere Merkmale enthält, die unter lediglich chinesischen Beteiligten nicht gelten, entstehen in der Rechtsanwendungspraxis immer wieder erhebliche Anwendungs- und Verständnisprobleme in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des spezifischen Vertragsrechts, Sachenrechts, und schlussendlich Gesellschaftsrechts zumal nicht selten auch noch geltende Verordnungen des Gesetzgebers zu Unklarheiten beitragen. Gesetzesnovellen in China führen nicht stets auch zur Revision oder Anpassung bestehender Regelungssysteme, was in der Praxis zu einem erhöhten Beratungs- und Prüfungsbedarf führt. Manchmal reicht aber auch dies nicht aus, wie Trempel & Associates in China in der gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Praxis immer wieder feststellen müssen. Das Oberste Volksgericht leistet insoweit erneut Hilfestellung.

I. Übertragung von Geschäftsanteilen bei Auslandsbezug
Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einen gesellschaftsfremden Dritten ist nach § 10 der Bestimmung der Auslegungsregelungen die (vorherige) einstimmige Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich. Anderes als in § 72 des für reine Inlandsgesellschaften ohne „Auslandsbezug“ geltende “Gesellschaftsgesetz Chinas (公司法) “, wonach eine einfache Mehrheit genügt. Immer wieder ist in den vor allem von Betriebswirten, Journalisten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern ohne juristische Expertise im Chinageschäft festzustellen, dass sowohl die Beratung als auch die Berichterstattung über das chinesische Gesellschaftsrecht eine Vermengung der verschiedenen Rechtsbereiche unkommentiert mit der Folge vornimmt, dass Regelungen mit eindeutig spezifisch inländischem Bezug auch auf andere, auslandsbezogene Sachverhalte und Gestaltungen übertragen werden. Vorsicht also vor einer einfachen Übernahme schöner Prospektangaben aus den Veröffentlichungen der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Ein „Buchhalter mit Diplom“ bleibt ein Buchhalter. In der Rechtspraxis geht es dagegen um mehr. Dies wird insoweit von Bedeutung, dass nach der einstimmigen Zustimmung der Mitgesellschafter stets auch die Genehmigung der maßgeblichen Register- und Aufsichtsbehörden – z.B. der lokalen „Administration of Industry and Commerce - erforderlich ist, denen der maßgebliche Übertragungsvertrag nebst Protokollen und Anlagen zur Genehmigung vorzulegen ist. Nur nach Vorlage der Zustimmung und des Zertifikats hierüber wird ein Übertragungsakt wirksam, vgl. Definition nach § 2 , Absatz 2 der Regelung. Problematisch bleibt die Frage, ob diese Erschwerung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an „gesellschaftsfremde Dritte“ auch auf Mutter- oder Schwestergesellschaften bezogen gilt. Nicht selten handelt in China eine 100%-tige Tochtergesellschaft einer ausländischen Mutter, die sog. „affiliate“. Ebenso oft wird es im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder Refinanzierung erforderlich, die Anteile der 100%tigen Tochtergesellschaft an einem chinesischen Unternehmen zur Sicherheit zu übertragen oder gänzlich abzugeben.
Ob die Zustimmungserfordernisse „Einstimmigkeit“ auf der Ebene der Gesellschafter und „Genehmigung“ durch die Aufsichtsbehörde also auch dann gelten, wenn die Gesellschafter einer chinesischen Unternehmung mit ausländischer Beteiligung in ihrem Equitiy-Joint-Venture-Vertrag sowie der daran anknüpfenden Satzung („articles of association“) dispositiv vereinbart haben, Übertragungen von Anteilen auf dem Gesellschafter nahe stehende oder mit diesem verbundene Unternehmen oder Dritte ohne weitere Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernisse zuzulassen, ist äußerst problematisch. Nach geltendem Recht für ausländische Investitionen ist zumindest von der Genehmigungs- und Registrierungspflicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde auszugehen. Anderenfalls wäre eine Übertragung unwirksam. Dies erschließt sich dem Umstand, das die mit einer Auslandsinvestition in der Regel verbundene Privilegierung sowie Sondergesetze nach wie vor Vorrang vor nationalen Regelungen haben. Hätte der Gesetzgeber hier eine andere Auslegung und Rechtsentwicklung vorgesehen, hätte er diese verfügt.

II. Verpfändung und Pfändung
Problematisch und in der Praxis schwierig zu behandeln war die Frage, ob eine freiwillige Verpfändung von Geschäftsanteilen aus Gründen der Besicherung dem gleichen Verfahren der einstimmigen Zustimmung der Mitgesellschafter bzw. der Genehmigung und Registrierung bedarf. § 78 des “Garantie Gesetzes(担保法)” bzw. „Gesetzes über Sicherheiten“, verweist auf die Veräußerung von Geschäftsanteilen des “Gesellschaftsgesetz Chinas (公司法) ” hin und wurde damit oft analog angewendet, dh., der eine oder andere Beteiligte ging davon aus. Das hier nur eine einfache Mehrheit für eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter genügen würde. Von der Genehmigung- bzw. „Registrierung“ abgesehen.
Nach der neuen Auslegungsregelung des Obersten Volksgerichts in §13 wird bei einer Verpfändung von Geschäftsanteilen auf ein Genehmigungsverfahren eindeutig verzichtet. Dadurch wird die eigentlich relevante Regelung der “State Administration for Industry and Commerce” – „”Verordnung über Abänderungen des Auslandsinvestoren bezügliche Geschäftsanteile 28.05.1997 外商投资企业投资者股权变更的若干规定” an dieser Stelle aufgehoben. Dadurch wird die auf einer Entscheidung eines Gesellschafters beruhende freiwillige Verpfändung seines Anteils an Dritte im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen vereinfacht. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass das Rechtsinstitut der Verpfändung aus Besicherungsgründen im Gegensatz zu Pfändungen, die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in Vollzug einer Vollstreckungshandlung erfolgen, in der Praxis mit erheblichen Risiken und Lasten behaftet ist, da die gesetzlichen Regelungen einen ständigen Abgleich der gepfändeten Forderung und registrierten Forderung mit dem realen Valutastand erfordern, was im Falle eines Unterlassens oder Missachtung der administrativen Verwaltung des Titels zu einem Totalverlust des Pfändungsanspruchs führen kann. „Pfändungen“ in der Praxis zu „managen“ ist schwer. Ein kaum beherrschbares Servicegebiet, das auch von Anwälten kaum beherrscht wird. Die Verpfändung von Anteilen und ihre Registrierung sollte daher in der Praxis des Engagements ausländischer Unternehmen in China lediglich eines von vielen gleichrangig und neben einander verfolgten Sicherungsinstrumenten sein.

Bei Fragen zur Durchsetzung von Ansprüchen, der Vollstreckung von Urteilen oder Beschlüssen oder Besicherung von Ansprüchen im China-Geschäft stehen die Autoren jederzeit zur Verfügung, wenn sie nicht wieder vor Gericht stehen, und in der Praxis gestalten müssen. Dann erfolgt eine Reaktion etwas später.

Auskünfte und fachliche Beratung im chinesischen Recht:
Yuanjing Ma, Eberhard J Trempel
Trempel & Associates
Spichernstr. 15
10777 Berlin
Tel: 030-2124860
Fax:030-2185432
info@trempel.de

Angaben zum Autor
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Das German Global Trade Forum Berlin fördert den internationalen Handel und Wirtschaftsdialog. Als offene und nicht kommerzielle Plattform dient es dem Meinungs- und Informationsaustausch zwischen Deutschland und seinen internationalen Handelspartnern aber auch gezielt der Wirtschafts-, Wissenschafts- und Kulturförderung. Administration und Verwaltung obliegt der gleichnamigen Limited mit dem Registersitz in England und der Geschäftsleitung in Berlin. Durch Kongresse, Foren, Seminare, Business Missions aber auch eine gezielte Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse im In- und Ausland wirken das Forum und seine derzeit in über 40 Ländern ansässigen Vertreter nachhaltig und gezielt im öffentlichen und privaten Sektor. Das Forum bildet als Dienstleister die Grundlage für die Durchführung internationaler Kongresse, Symposien, Messen und Veranstaltungen im In- und Ausland. Director: RA Eberhard J. Trempel

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