Steuererstattung für ausländische Aussteller in Taiwan
von
Taipeh Vertretung Presseabteilung
04.02.2010 - 18:16 Uhr - Wirtschaft, Handel & Industrie
(prcenter.de) Am 28. Januar 2010 hat Taiwans Kabinett einen vom Finanzministerium vorgelegten, ergänzenden Gesetzesentwurf zum Artikel 7-1 hinsichtlich der Zahlung oder Nichtzahlung von Mehrwertsteuer im Gewerbeteuergesetz gebilligt. Diese Gesetzesnovelle ermöglicht es ausländischen Unternehmen, die in Taiwan an Messen, Besichtigungstouren, Marktanalysen, Angebotseinholung oder Marketingveranstaltungen teilnehmen, eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu beantragen, vorausgesetzt ihre Steuerzahlung hat einen bestimmten Umfang pro Jahr erreicht.
Das Finanzministerium erklärte, die neu eingeführte Regelung der Steuerrückerstattung im Gewerbesteuergesetz sei eine Antwort auf Veränderungen im internationalen Handelsumfeld. Die Vorgehensweise werde dazu beitragen, dass Taiwans Hersteller sich neue internationale Märkte erschließen können und die Betriebskosten senken können. Nach dem das Gesetz in Kraft getreten ist, wird damit Taiwans Herstellern die Möglichkeit eröffnet, im Gegenzug die Mehrwertsteuer von der Gewerbesteuer abzuziehen, wenn sie in entsprechenden Ländern ähnliche Handelsaktivitäten unternehmen.
Premierminister Wu Den-yih sagte, die Änderung des Gewerbesteuergesetzes eröffnet ausländischen Unternehmen die Möglichkeit einer Steuerrückerstattung, wenn sie in Taiwan an Messen teilnehmen oder andere Unternehmungen im Rahmen ihrer Handelstätigkeit ausüben, während taiwanesische Geschäftsleute im Gegenzug die Möglichkeit haben im Ausland einen ähnlichen Steuervorteil zu genießen. Die Neuregelung hilft nicht nur der Weiterentwicklung von Taiwans Ausstellungs- und Veranstaltungssektor (Meetings, Incentive, Konferenzen und Ausstellungen), sondern sie trägt auch dazu bei, dass Betriebskosten gesenkt werden und die Wettbewerbsfähigkeit von Taiwans Herstellern gesteigert wird. Dies wiederum ist sowohl dem internationalen Handel wie auch dem Wirtschaftswachstum zuträglich.
Angaben zum Autor
Dr. Rong Luh Ding
Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
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