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Vorsicht bei Beschränkung der betrieblichen Altersversorgung auf bestimmte Personengruppen

von RSS-Feed febs Consulting GmbH
26.08.2010 - 15:42 Uhr - Finanzen & Recht

(prcenter.de) Die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine der wichtigen Regeln bei Gestaltung von Versorgungswerken. Doch gelegentlich wird Gleichbehandlung mit Gleichmacherei verwechselt. Am 22.12.2009 hat das BAG entschieden, dass einzelne Mitarbeiter in der bAV durchaus besser gestellt werden dürfen, ohne dass dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Das berichtet das bAV-Beraungsunternehmen febs Consulting GmbH aus Grasbrunn bei München. Die Richter führen hierzu wörtlich aus: „Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aufgrund individueller, an persönliche Umstände anknüpfender Vereinbarungen besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift nur ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt.“

Für die Praxis bedeutet dies nach den Erfahrungen der febs-Experten, dass die systematisch unterschiedliche Versorgung verschiedener Personengruppen selbstverständlich sachlich begründet sein muss. Wenn es festgelegte Versorgungsgruppen oder –kriterien gibt, dann dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht von der Versorgung ausgeschlossen werden. Fällt aber ein Mitarbeiter in keine der festgelegten Gruppen, oder soll er einzelvertraglich besser versorgt werden, so ist dies ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz möglich.

Im o. g. Urteil vom 22.12.2009 hatte das BAG auch darüber zu entscheiden, ob die Aushändigung einer bAV-Informationsbroschüre bereits als Gesamtzusage anzusehen ist. Ein Mitarbeiter, der nicht zu der begünstigten Personengruppe gehörte, hatte die Broschüre in die Hände bekommen und diese als Gesamtzusage an alle Mitarbeiter interpretiert. Erfreulicherweise konnten die Richter aber davon überzeugt werden, dass in der Broschüre ausreichend deutlich erkennbar war, dass der Mitarbeiter nicht zum Kreis der Begünstigten gehörte.

„Bei der Erstellung von bAV-Informationsbroschüren sollte deshalb stets darauf geachtet werden, den Kreis der Adressaten exakt und deutlich erkennbar zu beschreiben“ empfiehlt Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting. Denn auch wenn die Broschüre nur an die Betroffenen verteilt wird kann in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, dass sie in „falsche Hände“ gerät und von diesen Personen als Zusage interpretiert wird.

Angaben zum Autor
febs Consulting GmbH
Andreas Buttler
Geschäftsführer

Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
Tel. 089/890 42 86-10
http://www.febs-consulting.de
mailto:andreas.buttler@febs-consulting.de

www.febs-consulting.de Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.

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